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Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938

Am 23. November 1938 unterstellte das für das gesamte Reich gültige "Gesetz über das Feuerlöschwesen" die Feuerwehren als technische Polizeitruppe der Zuständigkeit des Reichsministers des Innern. Damit unterstanden sie der Befehlsgewalt des Reichsführers der SS und des Chefs der deutschen Polizei.

Die für die Umwandlung der Feuerwehren zur Feuerschutzpolizei bedeutsamsten Regelungen des Gesetzes sowie der nachfolgenden Durchführungsverordnung waren:

Für die Berufsfeuerwehren galt ab sofort im gesamten Reichsgebiet die Bezeichnung Feuerschutzpolizei (FSchP). Welche Berufsfeuerwehren in die Feuerschutzpolizei überführt werden sollten, bestimmte das Gesetz ebenfalls. Ob eine Berufsfeuerwehr bzw. Feuerlöschpolizei (in Preußen) zur Feuerschutzpolizei wurde, war von einer bestimmten Mindeststärke abhängig.

Krankentransportaufgaben sollten nur noch für den Eigenbedarf wahrgenommen werden. Die Uniformierung und die Feuerwehrfahrzeuge war von nun an polizeigrün (tannengrün).

Bereits vorhandene Fahrzeuge verblieben aber zum Teil in feuerwehrrot. Die kommunalen Zulassungsnummern wurden durch jene der Polizei (POL) ersetzt. Die Dienstgradbezeichnungen wurden den Dienstgraden der Polizei angeglichen.

Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes konnten die Feuerschutzpolizeien ihre Forderungen (Vorhalten von Feuerlöschgerät in Gebäuden, Bereitstellung von Löschwasser usw.) selbst und unmittelbar durchsetzen. Die Inhaber von Gebäuden mussten sich regelmäßigen Brandschauen unterziehen. Besonderes Augenmerk war dabei dem Luftschutz zu widmen.

Die Freiwilligen Feuerwehren erhielten den Status einer Hilfstruppe der Ordnungspolizei. "Der freiwillige Dienst in dieser Hilfs-Polizeitruppe ist ein ehrenvoller, opferbereiter Einsatz für die deutsche Volkgsmeinschaft", hieß es zu Beginn des zweiten Abschnittes. Für die Freiwilligen Feuerwehren wurden spezifische Dienstgradbezeichnungen eingeführt. Die Feuerschutzpolizeien waren nur noch dem Namen nach Einrichtungen der Kommunen. Die Gemeinden hatten die Kosten für Personal, Löschgeräte und sonstige Ausrüstungen zu tragen. Die Dienstaufsicht führten hingegen zentrale Dienstellen des Innenministeriums.

Die Ausbildungsvorschrift für den Feuerwehrdienst (AVF), die gleichzeitig eine Polizeidienstvorschrift (PDV 23) war, regelte die Ausbildung der Feuerschutzpolizei, der Freiwilligen Feuerwehren und aller Feuerlöschkräfte im Luftschutz reichseinheitlich. Die AVF machte die bis dahin nur in Preußen gültige dreiteilige Brandbekämpfungstaktik (Angriffstrupp, Wassertrupp, Schlauchtrupp) zum Standard. Im weiteren wurde die Gliederung der Feuerwehren in Gruppe (1/8 Mann), Zug (2 Gruppen) und Bereitschaft (3 Züge) festgeschrieben.

Die 3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen bestimmte u.a., dass Juden nicht der Freiwilligen Feuerwehr angehören, jüdische Mischlinge keine Vorgesetzten sein durften. Durch die gleiche Verordnung wurden die von den Freiwilligen Feuerwehren gebildeten Vereine und Verbände aufgelöst. Ihr Vermögen ging auf die Gemeinden, Gemeindeverbände oder die Länder über. Die Vorschriften der Länder über die Freiwilligen Feuerwehren traten außer Kraft. Die 7. Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 17. September 1940 regelte die Organisation der Werkfeuerwehren.

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